1. Allgemeines
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: “AGB“) der eCount Electronic GmbH (im Folgenden: “eCOUNT“) gelten für alle derzeitigen und künftigen Angebote, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen der eCOUNT zu ihren Kunden (im Folgenden: „Käufer“).
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit diese mit den AGB von eCOUNT übereinstimmen oder eCOUNT die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich in Textform, d.h. schriftlich, per Fax oder per e-Mail anerkannt hat.
2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt
2.1. Ist eine Bestellung eines Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann eCOUNT dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annehmen. Angebote von eCOUNT sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
2.2. Die Angebotsannahme kann seitens eCOUNT durch Erklärung in Textform (also schriftlich, per Telefax oder E-Mail) oder durch Erbringung der beauftragten Leistung erfolgen. eCOUNT behält sich vor, Bestellungen auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung nicht anzunehmen. Schweigen von eCOUNT nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
2.3. Erfolgt die Bestellung des Käufers auf elektronischem Wege, wird sich eCOUNT darum bemühen, den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung seitens eCOUNT mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4. Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang von eCOUNT durch Vertragsbestätigung in Textform seitens eCOUNT festgelegt.
2.5. Sämtliche von eCOUNT zu erbringende Lieferungen und Leistungen werden nachfolgend unabhängig von der Rechtsnatur des zugrundliegenden Vertrages zusammenfassend als „vertragsgegenständliche Leistung“ bezeichnet.
3. Liefertermine, Lieferung, Verpackungen
3.1. Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den Käufer zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
3.2. Soweit die vertragsgegenständliche Leistung seitens eCOUNT auf Abruf des Käufers zu erbringen ist, ist der Käufer – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Mengen verpflichtet. Im Übrigen gilt die gesamte vertragsgegenständliche Leistung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Käufer abgerufen.
3.3 Die von eCOUNT angegebenen Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen eCOUNT, die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder sich gegen unverzügliche Erstattung einer bereits erbrachten Gegenleistung vom Vertrag mit dem Käufer zu lösen. Der höheren Gewalt stehen alle von eCOUNT nicht zu vertretenden Umstände gleich, durch welche eCOUNT die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von eCOUNT nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. eCOUNT ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt eines der vorstehenden Ereignisse zu informieren. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder –ergänzungen beginnen die Leistungsfristen und –termine, auch wenn sie von eCOUNT zuvor bereits bestätigt worden waren, neu zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Käufer keine hiervon abweichende Vereinbarung in Textform getroffen worden ist.
3.4 Die Preise von eCOUNT verstehen sich ab Werk eCOUNT, einschließlich handelsüblicher Verpackung, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine Sonderverpackung oder wird aus von der eCOUNT nicht zu vertretenden Gründen eine Ersatzverpackung erforderlich, erstattet der Käufer eCOUNT die insoweit entstehenden Kosten. Die Kosten des Versands sowie etwaiger Versicherungen trägt der Käufer.
3.5 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Textform sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen. Im Fall zulässiger Preisänderungen gilt folgendes: Erhöhen sich bis zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so ist eCOUNT berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
4. Gefahrübergang
Bei allen Lieferungen geht das Risiko (Gefahr) des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Leistung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die vertragsgegenständliche Leistung seitens eCOUNT dem Frachtführer übergeben wird.
5. Pflichten des Käufers
5.1. Der Käufer ist verpflichtet, eCOUNT etwaige für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung benötigten Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen. eCOUNT ist, soweit nicht in Textform ausdrücklich abweichend vereinbart, zur inhaltlichen Prüfung der vom Käufer überlassenen Unterlagen und gewünschten Anforderungen (Spezifikationen, Funktionen und technischen Details) auf mögliche Fehler bzw. Verletzung der Rechte Dritter durch Umsetzung der beschriebenen Anforderungen nicht verpflichtet.
5.2. Erbringt der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang oder ist eCOUNT aufgrund von Umständen, die in der Risikosphäre des Käufers liegen, an der Ausführung von eCOUNT obliegenden Leistungen gehindert, ist eCOUNT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit und kann eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. eCOUNT wird sich in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was eCOUNT an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Aufträge erwerben kann. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Leistung geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.3. Der Käufer ist im Fall der Weiterveräußerung der vertragsgegenständlichen Leistung (Streckengeschäft) verpflichtet, den Abnehmer – ungeachtet der Regelung des § 377 HGB – seinerseits zur Untersuchung der vertragsgegenständlichen Leistung spätestens vor deren Verbauung, Verbindung, Veränderung, Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und / oder Vermengung in dem in Ziffer 8.2 dieser AGB beschriebenen Umfang zu verpflichten und die Ergebnisse dieser Untersuchung schriftlich zu dokumentieren.
6. Zahlungsbedingungen, Verzug
6.1. Rechnungen der eCOUNT sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonti und Rabatte werden nicht gewährt.
6.2. eCOUNT behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, schuldet er der eCOUNT Verzugszinsen in Höhe deren Zinsen für die Inanspruchnahme von Bankkrediten, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz bis zum Zahltag. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
6.4. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. Zahlungsquittungen sind nur gültig, wenn sie auf Quittungsvordrucken der eCOUNT ausgestellt wurden. Dem Käufer bleibt es im Einzelfall vorbehalten, nachzuweisen, dass auch andere Personen zum Inkasso tatsächlich bevollmächtigt sind.
6.5. Ergeben sich nach Vertragsabschluss in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Bedenken mit der Folge, dass die Zahlungsansprüche von eCOUNT gefährdet erscheinen, so steht eCOUNT das Recht zu, die Leistung Zug um Zug oder gegen Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen trotz Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung nicht nach, so kann eCOUNT unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers vom Vertrag zurücktreten.
6.6. Der Käufer kann, insbesondere bei Mängelrügen, mit einer Forderung gegen Ansprüche der eCOUNT nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die vertragsgegenständliche Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung im Eigentum der eCOUNT.
7.2. Der Käufer ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung zu verarbeiten, allerdings erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch Verarbeitung gewonnene Fertigware. eCOUNT wird als Lieferant des Zwischenerzeugnisses unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der verarbeiteten Sache. Der Käufer bzw. Verarbeiter ist nur der Verwahrer.
7.3. Wenn die vertragsgegenständliche Leistung mit anderen, eCOUNT nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwirbt eCOUNT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
7.4. Die vertragsgegenständliche Leistung darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an eCOUNT im Voraus ab, und zwar auch insoweit, als die vertragsgegenständliche Leistung mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zur Sicherung der eCOUNT nur in Höhe des Wertes der vertragsgegenständlichen Leistung. eCOUNT wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
7.5. Der Käufer ist aber verpflichtet, eCOUNT auf Verlangen die Drittschuldner zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von eCOUNT keine andere Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an eCOUNT abzuführen, soweit die Forderungen von eCOUNT fällig sind.
7.6. eCOUNT verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach Wahl von eCOUNT freizugeben, soweit diese die für eCOUNT zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
7.7. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
7.8. Der Käufer hat eCOUNT etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, vertragsgegenständliche Leistung oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
7.9. Ist eine Vereinbarung gemäß dieser Ziffer 7 der AGB nach dem Recht des Staates des Käufers unzulässig, stehen der eCOUNT alle sonstigen Rechte zu, die sich eCOUNT nach dem Recht des Staates des Käufers an der vertragsgegenständlichen Leistung vorbehalten kann.
8. Gewährleistung
8.1. Die Geltendmachung von Rechten des Käufers bei Mängeln setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2. Die Geltendmachung von Rechten des Käufers bei Mängeln setzt des Weiteren voraus, dass der Käufer, soweit er gemäß Ziffer 8.1 dieser AGB infolge Lieferung größerer Warenmengen nur die Obliegenheit zur Prüfung repräsentativer Stichproben besaß, spätestens vor deren Verbauung, Verbindung, Veränderung, Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und / oder Vermengung (nachfolgend zusammenfassend als „Verarbeitung“ bezeichnet), mindestens 25 % der zu verarbeitenden Liefermenge einer Funktions- und Sichtprüfung sowie weitere mindestens 25 % der zu verarbeitenden Liefermenge (nur) einer Sichtprüfung unterzieht, es sei denn die vertragsgegenständliche Leistung wird hierdurch beschädigt und/oder verbraucht. Der Käufer hat die Ergebnisse dieser Untersuchung schriftlich zu dokumentieren.
8.3. Die Gewährleistung entfällt bei Fehlern, die auf nicht vertragsgemäßem Gebrauch der vertragsgegenständlichen Leistung durch den Käufer oder durch von ihm eingeschaltete Dritte zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Käufer technische Änderungen an der vertragsgegenständlichen Leistung vornimmt, zu denen eCOUNT nicht in Textform vorher die Zustimmung erteilt hat. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Umständen, die darauf beruhen, dass der Käufer die Betriebsanweisungen von eCOUNT bzw. des Herstellers nicht befolgt hat. Dem Käufer steht in sämtlichen vorbezeichneten Fällen zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche der Nachweis offen, dass die vorbezeichneten Handlungen ohne Einfluss auf den Mangel der vertragsgegenständlichen Leistung blieben.
8.4. Soweit ein Mangel der vertragsgegenständlichen Leistung vorliegt, steht dem Käufer nach Wahl von eCOUNT ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Leistung zu. Dieses Wahlrecht steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) dem Käufer zu. Im Fall der Mangelbeseitigung ist eCOUNT verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Sitz bzw. der Niederlassung des Käufers verbracht wurde.
8.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Haftung von eCOUNT auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9 dieser AGB. Darüber hinaus ist jede Haftung von eCOUNT ausgeschlossen.
8.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (inkl. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 4 dieser AGB. Im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. Haftung
9.1. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, eCOUNT bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der Garantie umfasst sind. Der Ersatz für Folgeschäden (z.B. Schäden in Folge der Verwendung, Verbauung, Vermischung, Weiterverarbeitung etc. der vertragsgegenständlichen Leistung, entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile) ist – außer bei Vorsatz von eCOUNT bzw. deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – auf den vorhersehbaren Schaden und das vertragstypische Schadensrisiko begrenzt.
9.2. Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, besteht eine Haftung von eCOUNT nur dann, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Des Weiteren ist die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auf das Dreifache der vom Käufer gegenüber eCOUNT geschuldeten Vergütung begrenzt. Der Ersatz für Folgeschäden (z.B. Schäden in Folge der Verwendung, Verbauung, Vermischung, Weiterverarbeitung etc. der vertragsgegenständlichen Leistung, entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile) ist ausgeschlossen.
9.3. Der Hersteller der vertragsgegenständlichen Leistung und/oder deren Lieferant sind nicht Erfüllungsgehilfen der eCOUNT.
9.4. Auf Ansprüche nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sind die unter dieser Vorschrift genannten Regelungen nicht anwendbar. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit. Ferner bleibt eine eventuell zwingende gesetzliche Haftung hiervon unberührt.
9.5. Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 9 dieser AGB gelten für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB entsprechend.
10. Verkäuferhaftung nach dem Elektrogesetz
Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der eCOUNT, bzw. deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen übernimmt die eCOUNT keine Haftung dafür, dass die durch die eCOUNT von Dritten erworbenen Produkte, Stoffe in Konzentrationen oder Anwendungen enthalten, deren Inverkehrbringen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (“ElektroG”) in der jeweils gültigen Fassung verboten ist. Vorstehende Regelung gilt ebenfalls, wenn die erworbenen Produkte vor der Veräußerung an den Käufer seitens der eCOUNT be- oder verarbeitet sowie umgebildet wurden. Soweit infolge der vorstehenden Regelung eine Inanspruchnahme der eCOUNT ausscheidet, tritt die eCOUNT hiermit etwaige Ansprüche der eCOUNT gegen den Dritten an den Käufer ab.
11. Geistiges Eigentum
11.1. Von eCOUNT erstellte Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen („Unterlagen“) bleiben im alleinigen Eigentum von eCOUNT und dürfen ohne Zustimmung von eCOUNT in Textform weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind die Unterlagen unverzüglich und vollständig an eCOUNT zurückzugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten.
11.2. Werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer von eCOUNT Erfindungen gemacht, so steht eCOUNT die alleinige Verwertung der hieraus ableitbaren Rechte, insbesondere von Patenten, zu.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sonstiges
12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist der Ort des Firmensitzes von eCOUNT.
12.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von eCOUNT. eCOUNT ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.
12.3. Die Vertragsbeziehung einschließlich aller künftigen Verträge unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.
12.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei Versendung der von der eCOUNT bezogenen vertragsgegenständlichen Leistung (Weiterversendung an Dritte oder Rücksendung an eCOUNT), die jeweils aktuell gültigen ICAO/IATA-Vorschriften sowie Zoll-, Aus- und Einfuhrbestimmungen zu beachten hat.
13. Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder ihm am nächsten kommt.
Allgemeine Einkaufsbedinungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der eCOUNT Electronic GmbH, der eCOUNT Consulting GmbH (im Folgenden: “eCOUNT“) gelten ausschließlich für alle Bestellungen der eCOUNT. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbestimmungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird. Bestätigt der Lieferant eine Bestellung von eCOUNT abweichend von der Bestellung oder diesen Einkaufsbedingungen, so gelten diese Abweichungen nur, wenn sie von eCOUNT ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich: „Lieferungen“ bezechnet), die zwischen der eCOUNT und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere auch Änderungen und Ergänzungen der Einkaufsbedingungen der eCOUNT – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der eCOUNT.
1.3. Ist Software oder sind sonstige unkörperliche Gegenstände (z.B. Rechte), Bestandteil der Lieferung des Lieferanten, gehen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung, die einfachen, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechte hieran unmittelbar mit Entrichtung der auf Grund der jeweiligen Lieferung geschuldeten Vergütung, auf die eCOUNT über. Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst auch das Recht der eCOUNT, zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung auf jedwede Art sowie das Recht, die Nutzungsrechte zu übertragen und in vorbeschriebenem Umfang Unterlizenzen zu erteilen.
1.4. Der Lieferant garantiert im Sinne einer selbstständigen Garantie, dass durch Erwerb, Veräußerung und vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen, Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen Dritter in den Ländern der Europäischen Union, der Schweiz, den USA, Japan, Südkorea, Singapur, Hongkong, China, Taiwan, Malaysia nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt eCOUNT von alle Ansprüchen frei, die eCOUNT gegenüber aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden. Für vorbezeichnete Ansprüche der eCOUNT gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
2. Bestellungen
2.1. Nimmt der Lieferant die Bestellung der eCOUNT nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zugang an, so ist eCOUNT zum Widerruf berechtigt.
2.2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die eCOUNTEigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der eCOUNT nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung der eCOUNT zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der eCOUNTunaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer 8.4. dieser Einkaufsbedingungen.
3. Liefertermine
3.1. Die in Bestellungen der eCOUNT genannten Liefertermine sind verbindlich. Bei Terminangaben nach Kalenderwochen oder Monaten gilt jeweils der 1. Arbeitstag. Die im Rahmen der Beauftragung angegebenen Termine (auch Einzeltermine) sind verbindlich und bei schuldhafter Verzögerung des Lieferanten durch kostenlose Mehrarbeit, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit soweit zulässig, abzusichern. Bei schuldhaftem Überschreiten dieser Termine treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein.
3.2. Der Lieferant hat für Verschulden seiner Zulieferer wie für eigenes Verschulden einzustehen.
3.3. Droht eine Verzögerung der Lieferung, ist der eCOUNT hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.4. Hält der Lieferant einen vereinbarten Liefertermin nicht ein, hat er eCOUNT für jede angefangene Kalenderwoche, um den der jeweilige Termin überschritten wird, eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,5% des vereinbarten Gesamt-Netto-Festpreises (vgl. auch Ziffer 5.1. dieser Einkaufsbedingungen) zu zahlen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Lieferant den Terminverzug zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % des Gesamt-Netto-Festpreises begrenzt.
3.5. Über Ziffer 3.4 dieser Einkaufsbedingungen hinaus gehende Forderungen aus der Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine sind mit Zahlung der Konventionalstrafe nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist die eCOUNT berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt die eCOUNT Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, der eCOUNT nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Eine verwirkte Konventionalstrafe wird auf den Schadensersatz angerchnet.
3.6. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die der eCOUNT wegen der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der eCOUNT geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung.
3.7. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen die eCOUNT- unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der eCOUNT zur Folge haben.
4. Lieferung
4.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an die Geschäftsadresse der eCOUNT oder den von der eCOUNT angegebenen Lieferort. Die Kosten für Zoll, Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.
4.2. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für eCOUNT günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
5. Vergütung
5.1. Alle Preise sind Festpreise und schließen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Transport- und Installationskosten, Zölle, Reisekosten, Zuschläge, Pauschalen) mit ein. Die Preise gelten unverändert bis zur Beendigung aller vertraglich zu erbringenden Leistungen.
5.2. Die Zahlung ist bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto fällig. Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gelten Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen.
5.3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Vergütung jedoch erst nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen und den gesetzlichen Vorgaben des § 14 UStG entsprechenden Rechnung bei eCONUT mit Angabe der in der Bestellung ausgewiesenen Auftrags-, Bestell- und Lieferantennummer.
5.4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen. Der Lieferant kann sich daher z.B. nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 BGB).
5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der eCOUNT in gesetzlichem Umfang zu.
6. Mängelansprüche und Rückgriff
6.1. Die eCOUNT ist verpflichtet, Lieferungen des Lieferanten innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge von Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Werktagen (Montag – Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage), gerechnet ab Eingang der Lieferung an dem Ort, an den sie auftragsgemäß seitens des Lieferanten zu liefern war, oder bei versteckten Mängeln, unverzüglich ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
6.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
6.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der eCOUNT zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von der eCOUNT gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
6.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung der eCOUNT zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht der eCOUNT in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
6.5. Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren, es sei denn, die Lieferung des Lieferanten ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit Ablieferung der Lieferung an dem Ort, an den sie auftragsgemäß seitens des Lieferanten zu liefern ist (Gefahrübergang).
6.6. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant die eCOUNT außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
6.7. Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche der eCOUNT auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
6.8. Entstehen der eCOUNT infolge der mangelhaften Lieferung des Lieferanten Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
6.9. Nimmt die eCOUNT von der eCOUNT hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge Mangelhaftigkeit einer Lieferung des Lieferanten zurück oder wurde deswegen gegenüber der eCOUNT die Vergütung gemindert oder wurde die eCOUNT in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich die eCOUNT den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte der eCOUNT einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
6.10. Die eCOUNT ist berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, welche die eCOUNT im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hatte, weil der Kunde gegenüber der eCOUNT einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
6.11. Ungeachtet der Bestimmungen in vorstehender Regelung in Ziffer 6.5 dieser Einkaufsbedingungen tritt die Verjährung in den Fällen der Regelung von Ziffern 6.9 und 6.10 dieser Einkaufsbedingungen frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die eCOUNT die von ihren Kunden gegen sie gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
6.12. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7. Produkthaftung
7.1. Für den Fall, dass die eCOUNT aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, die eCOUNT von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der Lieferung des Lieferanten verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
7.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1. dieser Einkaufsbedingungen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der eCOUNT durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die eCOUNT den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen der eCOUNTweitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
8.1. Sofern die eCOUNT Gegenstände beim Lieferanten beistellt, behält eCOUNT sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die eCOUNTvorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der eCOUNT mit anderen, der eCOUNT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die eCOUNT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.2. Wird die von der eCOUNT beigestellte Ware mit anderen, der eCOUNT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die eCOUNT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der eCOUNT anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für die H. Schreiner GmbH.
8.3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der eCOUNT offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
8.4. Soweit die der eCOUNTgemäß Ziffer 8.1. und/oder Ziffer 8.2. dieser Einkaufsbedingungen zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, ist die eCOUNT auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach ihrer Wahl soweit verpflichtet, soweit die 10% überstiegen werden.
9. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen gegen eCOUNT ist nur mit schriftlicher Zustimmung der eCOUNTwirksam.
10. Vertraulichkeit
10.1. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die eCOUNT dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen, bleiben im Eigentum der eCOUNT und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrags sind die Unterlagen oder Gegenstände kostenfrei an die eCOUNT zurückzusenden.
10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung einer Bestellung der eCOUNT erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen der eCOUNT zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.
11. Umweltanforderungen, Elektrogesetz
11.1. Für Anlieferungen jeglicher Art sind insbesondere die jeweils geltenden umweltrelevanten gesetzlichen Bestimmungen und EG-Richtlinien zu beachten. Der Lieferant hat für den ordnungsgemäßen, angemessenen und umweltgerechten Transport der Stoffe und Produkte zu sorgen und auf entsprechende Transportbehälter bzw. Transportverpackungen zu achten.
Angelieferte Transportbehälter und Verpackungsmaterialien können seitens der eCOUNT an den Lieferanten zurückgesendet bzw. auf Kosten des Lieferanten entsorgt werden.
11.2. Sämtliche Lieferungen an eCOUNT haben – soweit einschlägig – den Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (“ElektroG”) in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen und keine Stoffe in Konzentrationen oder Anwendungen zu enthalten, deren Inverkehrbringen nach dem ElektroG in der jeweils gültigen Fassung verboten ist. Der Lieferant verpflichtet sich, der eCOUNT Änderungen in Konzentration oder Anwendung der Lieferungen unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant stellt die eCOUNT im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte frei. Von dieser Freistellung umfasst sind auch Inanspruchnahmen der eCOUNTinfolge der Verwirkung von Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Änderung der Einkaufsbedingungen, Teilunwirksamkeit
12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand die sich aus oder im Zusammenhang mit bestellungen der eCOUNT ergeben, ist am Sitz von eCOUNT, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist.
12.2. Es gilt, auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Lieferanten, ausschließlich deutsches Recht, wie es zwischendeutschen Kaufleuten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das Recht der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
12.3. Die eCOUNT kann die vorliegenden Einkaufsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern. Die Änderungen werden dem Lieferanten in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten, wenn der Lieferant nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Der Lieferant und die eCOUNTwerden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung ersetzen.